Verantwortlich:
W-works Tonstudios
Inhaber: Markus Wittemann
Karlstraße 1a
64380 Roßdorf
Studioadresse:
In den Birkenäckern 7
64291 Darmstadt-Wixhausen
Kontakt:
Telefon: 0171/3724491
E-Mail: witte(at)w-works.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) W-works
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der W-works und ihren Vertragspartnern, welche Kauf und/oder die Anmietung von Gegenständen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtung und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote von W-works sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch W-works bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Wenn nicht anders angegeben, haben die Angebote von W-works eine Gültigkeitsdauer von 4 Wochen.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. W-works kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich W-works das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Konstruktionszeichnungen von W-works dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Bei Aufträgen, deren Konstruktionsmerkmale der Vertragspartner vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Vertragspartner entlastet W-works im Falle einer Inanspruchnahme.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von W-works und endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von W-works. Auch wenn der Transport durch W-works erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von W-works angeliefert und zurückgegeben / von W-works abgeholt werden, es sei denn, zwischen W-works und Mieter wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 4 Mietpreise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gilt für die Überlassung der Mietgegenstände die jeweils bei Vertragsabschluß gültige Preisliste. Diese Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Porto, Fracht, Versicherung, Zustellungsgebühren, Aufstellung und Inbetriebnahme, bei Reparaturen auch der Kosten für An- und Abfahrt. Berechnet wird in deutscher Währung. Zahlungen sind zehn Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig.
2. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). W-works ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
3. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
4. Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. In diesem Fall ist W-works berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluß und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist W-works berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
2. Bei Betreuung durch Fachpersonal hat der Mieter für die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf seine Kosten zu sorgen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt
bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Gesamtauftragswertes,
bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Gesamtauftragswertes,
bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtauftragswertes,
bis 10 Tage vor Mietbeginn 75% des Gesamtauftragswertes,
bis 7 Tage vor Mietbeginn 100% des Gesamtauftragswertes.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei W-works maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. W-works verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von W-works in Wixhausen in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach Verinbarung erfolgen.
2. Sobald der Mietgegenstand das Lager verlassen hat, erfolgt der Transport des Mietgegenstandes grundsätzlich auf die Gefahr des Vertragspartners, dies gilt auch für die Abholung und den Transport des Mietgegenstandes durch einen Kurierdienst.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen W-works unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die §§ 377 ff HGB.
4. Liegt ein nach Absatz 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist W-works nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung eines gleichwertigen Gerätes oder Reparatur berechtigt. Ist W-works zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Mietminderung verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung, wie z.B. Bedienungsfehler, Fehler in der Stromversorgung usw., schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Werden Geräte, hinsichtlich derer W-works die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von W-works angemietet, haftet W-works für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, daß für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
6. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch W-works erfolgt, hat der Mieter W-works vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt W-works keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche handelt, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von W-works beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von W-works ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von W-works.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von W-works
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von W-works zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluß zugunsten von W-works ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er W-works von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit W-works Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Firmenzeichen des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Kalibrierlabel und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Gerät zu belassen und dürfen auch nicht überklebt werden. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände bei einer Langzeitmiete (mehr als 4 Wochen) auf seine Kosten verpflichtet. W-works ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät zu versuchen oder durchzuführen, es sei denn, W-works hat ihm dazu eine schriftliche Genehmigung erteilt.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, so wird der Mieter hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die von W-works angemieteten Gegenstände nur unter fortwährender Einhaltung aller im Rahmen der für den Nutzungsbereich geltenden Verordnungen und Sicherheitsrichtlinien genutzt werden dürfen. Bei der Nutzung sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossen-schaften und im speziellen die BGV C1, die Versammlungsstätten-richtlinien sowie die Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektro-ingenieure, VDE, zu beachten. Ebenso sind die Instruktionen des Geräteherstellers des Mietgegenstandes einzuhalten. Die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Sicherheitsrichtlinien entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Mieters (siehe auch § 8 Ziff. 5.). Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache abzuschalten und abzumontieren, wenn durch äußere Umstände eine Gefahr für die Anlage oder Personen besteht. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf chadenersatz
4. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schaden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Dies gilt auch für eventuelle Schäden, die durch Unbefugte oder durch Publikumsverkehr entstehen. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
5. Der Mieter hat den Mietgegenstand in seinem Besitz und am Aufstellungsort zu belassen. Ein Standortwechsel ist nur mit schriftlicher Genehmigung von W-works zulässig. Ein Transport des Mietgegenstandes ins Ausland ist nicht gestattet. Ebenso ist eine Untervermietung nicht gestattet.
6. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, soweit W-works die Montage der Mietgegenstände ausführt, vor Beginn der Montage W.works die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Gleichzeitig hat der Mieter auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, daß die Montage vertragsgemäß rechtzeitig und ohne Störung durchgeführt werden kann.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und in Höhe des Neuwertes der Mietsache zu versichern oder zu bewachen. Dies gilt insbesondere für Mietgegenstände, die über mehrere Tage an einem Ort aufgestellt oder gelagert werden. Der Abschluß der Versicherung ist W-works auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters kann W-works eine entsprechende Versicherung vermitteln.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von W-works zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. W-works ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2, 3 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt W-works zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann W-works den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlung in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit er Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von W-works in Wixhausen statt und kann nur nach Absprache erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Ablauf des Mietvertrages sofort die Geräte mitsamt Verpackung, Zubehör und Kleinteilen vollständig, in sauberen Zustand und geordnet zurückzugeben. W-works behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit, insbesondere der technischen Mängelfreiheit, und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Für die Reinigung verschmutzter Geräte werden 28,– netto EURO pro angefangene Std. plus eventueller Materialkosten und Ersatzteile berechnet.
4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter W-works hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. W-works bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden durch die verspätetete Rückgabe vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), geltend ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. W-works erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist W-works ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an) gerechnete Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 4 Wochen in Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von W-works. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
§ 18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 19 Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen W-works und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort ist 64291 Darmstadt-Wixhausen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Darmstadt.
3. Auf Veranstaltungen, durch W-works technisch betreut oder mit Equipment beliefert, entstandenen Foto-, Film- und Tonaufnahmen können ohne vorheriger schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers oder des Endkunden von W-works für Werbezwecke genutzt, verwendet und publiziert werden, sowie deren Namen in Referenzlisten aufgeführt werden.
4. Alle elektronisch gespeicherte Kundendaten / Interessentendaten können von W-works für Werbezwecke in eigener Sache per Post, Telefax oder e-mail verwendet werden. Alle Kunden und Interessenten erklären sich damit einverstanden, Werbung per Post, Telefax oder e-mail zugesendet zu bekommen. Die Möglichkeit der Abmeldung von den entsprechenden Verteilerlisten wird jeweils mit der ersten Zusendung jedes Mediums gegeben. Eine Weitergabe der Daten oder Teildaten an Dritte schließt W-works ausdrücklich aus.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
6. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
Stand: Januar 2025